Geburten

Geburt

“ Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes ! „

In der Regel meldet das Krankenhaus die Geburt Ihres Kindes innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt an. Sollten Sie zu Hause entbinden, müssen die Mutter und der Vater des Kindes, oder auch die Hebamme, die Geburt persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche nach der Geburt anmelden. Sie benötigen hierzu eine Geburtsbescheinigung des Arztes oder der Hebamme.

Nach der Beurkundung erhalten Sie die gebührenfreien Geburtsbescheinigungen für Kindergeld, Erziehungsgeld, Mutterschaftshilfe und für religiöse Zwecke (Taufe). Dabei werden für Sie noch je nach Bedarf, gebührenpflichtige Geburtsurkunden angefertigt.

Weitere Informationen zur Geburt

Zur Anzeige der Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • das Krankenhaus
  • der Vater oder die Mutter des Kindes (bei Hausgeburt) oder
  • die Hebamme oder
  • der Arzt, der bei der Geburt zugegen war,

Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, so erledigt die Krankenhausverwaltung die Anmeldung beim Standesamt automatisch für Sie.

Zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes sind die nachstehend genannten Urkunden und Unterlagen zwingend erforderlich.

Die Unterlagen erhalten Sie bei der Abholung der Urkunden selbstverständlich wieder zurück!

  • gültiger Reisepass, Personalausweis oder Reiseausweis der Mutter/Eltern
  • Eheurkunde
  • Geburtsurkunde der Mutter/Eltern (wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben)
  • gültiger Reisepass, Personalausweis oder Reiseausweis der Mutter/Eltern
  • Geburtsurkunde der Mutter/Eltern

zusätzlich bei lediger Mutter:

  • urkundlichen Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung (abzugeben beim Standesamt)/Sorgeerklärung (kann nur beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben werden).

zusätzlich bei geschiedener Mutter:

  • urkundlicher Nachweis über die Eheschließung, die Scheidung und die aktuelle Namensführung:

zusätzlich bei verwitweter Mutter:

  • urkundlicher Nachweis über die Eheschließung, die Auflösung und die aktuelle Namensführung:

Durch die Neufassung des Ehe- und Kindschaftsrechtes wurden weitere Möglichkeiten der Namensführung für bestimmte Personenkreise geschaffen.

Nicht möglich ist grundsätzlich weiterhin, dem Kind einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen zu geben. In der Tabelle sind nur die häufigsten Varianten dargestellt. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Eltern verheiratet: Eltern führen Familiennamen Kind führt Familiennamen
Eltern nicht verheiratet: gemeinsame Sorge für das Kind Wahlmöglichkeit zwischen Name des Vaters oder der Mutter
Eltern nicht verheiratet: keine gemeinsame Sorge für das Kind Kraft Gesetzes Name der Mutter, aber Erteilung des Namens des Vaters möglich

Auch wenn ein Kind bereits einen Namen führt, können sich Änderungen ergeben. Ursache kann etwa die Eheschließung der Eltern oder die Begründung der gemeinsamen Sorge sein (Neubestimmung des Geburtsnamens). Nach einer neuen Ehe eines Elternteils kann eine Namenserteilung in Frage kommen. Eine Einbenennung kann möglich sein, wenn ein lediger Elternteil die Ehe schließt, jedoch nicht den anderen Elternteil des Kindes heiratet.

Daneben gibt es auch die Möglichkeit, dass sich eine Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils auf den Geburtsnamen eines Kindes erstreckt. Dieser Fall ist gegeben, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes noch nicht miteinander verheiratet waren und das Kind daher zunächst den Namen der Mutter führt. Falls die Eltern später heiraten und den Namen des Vaters zum Ehenamen bestimmen, bekommt das Kind automatisch diesen Namen, wenn es zu diesem Zeitpunkt das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Wie Sie sehen, ist der Bereich des Namensrechtes ein großer und komplexer rechtlicher Bereich. Das Standesamt berät Sie gerne.

Falls eine Namenserklärung nach dem Personenstandsrecht nicht in Frage kommt, bietet das Namensänderungsgesetz in einigen Fällen noch die Möglichkeit der behördlichen Namensänderung.

Hierfür sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, Kreisverwaltungsamt) zuständig. Auch dort werden Sie sachkundig beraten.Wenn Sie im Landkreis Freising wohnen, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Freising (Tel. 08161/600-0).